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Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für Personal der Orell Füssli Thalia AG

Die Gewerkschaft syndicom und die Orell Füssli Thalia AG haben sich über Zusatzvereinbarungen zum Branchen-Gesamtarbeitsvertrag geeinigt. Beide Parteien sind mit dem Resultat der erfolgreichen Verhandlungen zufrieden. Die Orell Füssli Thalia AG – das grösste Schweizer Buchhandelsunternehmen – wird ab dem 1. Januar 2015 dem Gesamtarbeitsvertrag und den ausgehandelten Zusatzvereinbarungen für Grossbetriebe unterstehen.

Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle gelernten Buchhändler und Buchhändlerinnen sowie ungelernte, buchhändlerisch tätige Mitarbeitende. Zudem erfolgt durch die Zusatzvereinbarungen zum Gesamtarbeitsvertrag eine Ausweitung auf das Kassenpersonal, das Personal, das in der Logistik beschäftigt ist und auf die gelernten Papeteristinnen der Papeterieabteilungen. Durch die Zusatzvereinbarungen für Grossbetriebe werden auch die Lernenden verbindlich dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt und ihre Löhne festgelegt. Der GAV gilt für insgesamt rund 900 Mitarbeitende der Orell Füssli Thalia AG – neu auch für die ehemaligen Angestellten der Thalia Bücher AG.

In den Zusatzvereinbarungen wurde auch die Wochenarbeitszeit verhandelt, die neu maximal 41 Stunden – ohne Pause – betragen kann. Bei einer höheren Wochenarbeitszeit als die vom GAV vorgesehenen 40 Stunden wird dies durch drei zusätzliche Ferientage sowie höhere Mindestlöhne (+CHF 30.-) ausgeglichen.

Die beiden Parteien haben sich auch über eine Aufhebung des Automatismus geeinigt, wonach ungelerntes, buchhändlerisch tätiges Personal nach drei Jahren Berufserfahrung Anspruch auf den Mindestlohn für ausgebildete Buchhändlerinnen hat. Die Zusatzvereinbarungen sehen die Lohnanpassung nach erfolgreichem Abschluss einer Quereinsteiger-Ausbildung im Buchhandel, die vom Arbeitgeber bezahlt wird, sowie dreijähriger Berufserfahrung vor. Besteht ein Lohnbandbreitenmodell, das basierend auf Funktion und Erfahrung eine kontinuierliche Lohnentwicklung ermöglicht, kann das Mindestgehalt für buchhändlerisch ausgebildete Arbeitnehmerinnen ab dem 4. Praxisjahr aufgehoben werden.

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