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Anhörung zur Revision der Verordnung zum Radio- und Fernsehgesetz: Stellungnahme der Mediengewerkschaft syndicom

syndicom unterstützt in der aktuellen Stellungnahme die vorgeschlagene Revision der Verordnung zum Radio- und Fernsehgesetz RTVV in weiten Teilen. So, wie die Mediengewerkschaft bereits 2012 den Systemwechsel zur Haushaltabgabe gutgeheissen und sich im Vorfeld der Abstimmung zur RTVG-Revision für ein Ja engagiert hatte.

 

Zu einigen Bestimmungen bringt die Mediengewerkschaft jedoch kritische Anmerkungen und neue Vorschläge an.

  • So soll die Pflicht zur Untertitelung der Hauptinfo-Sendungen für die regionalen konzessionierten TV-Veranstalter nicht erst ab der Zweitausstrahlung greifen. Denn es ist nicht einzusehen, warum hörbehinderte Personen länger als andere auf Informationen warten sollten.
  • Bei der begrüssenswerten Archivierungspflicht relevanter Sendungen sind die Urheber- und Leistungsschutzrechte zu gewährleisten.
  • Im Entwurf der RTVV fehlt ein Umsetzungsartikel, der auf die arbeitsrechtlichen Vorschriften von Art. 44 Abs. 1 lit. d RTVG Bezug nimmt. Analog zum öffentlichen Beschaffungswesen sollen bezugsberechtigte Medienunternehmen die Einhaltung von branchenüblichen Arbeitsbedingungen durch den Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen mit den relevanten Arbeitnehmer-Organisationen belegen.
  • syndicom begrüsst ausdrücklich, dass ein Teil des Abgabe-Überschusses für die Aus- und Weiterbildung eingesetzt wird. Neben Kursen von professionellen Anbietern sollen auch solche von Schweizer Non-Profit-Organisationen im journalistischen Bereich unterstützt werden können.
  • Es ist ausserdem sicherzustellen, dass die Mitarbeitenden von ihren Arbeitgebern Zeit bekommen, um Weiterbildungskurse während der Arbeitszeit zu besuchen. Dafür braucht es einen jährlichen Mindestanspruch auf Weiterbildungsurlaub im Umfang von mindestens einer Arbeitswoche.

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