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Arbeitsrecht im öffentlichen Verkehr wird modernisiert

Während für die meisten ArbeitnehmerInnen das Arbeitsgesetz (ArG) gilt, untersteht das Personal des öffentlichen Verkehrs dem Arbeitszeitgesetz (AZG). Dieses nimmt auf die Sicherheitsanforderungen und weitere Gegebenheiten im öffentlichen Verkehr Rücksicht. Indes ist das Gesetz von 1971 in die Jahre gekommen und wurde von den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen teilweise überholt. Der Bundesrat hat deshalb am 22. Januar eine Revision des AZG in die Vernehmlassung geschickt.

Der Bundesrat schlägt folgende Änderungen vor

• Die ArbeitnehmerInnen in den Verwaltungsdiensten sämtlicher Transportunternehmen sollen nicht dem AZG unterstehen. Heute gilt das AZG bei verschiedenen Unternehmen auch für diese Personalkategorie.

• Externe Zulieferer, die sicherheitsrelevante Arbeiten im öffentlichen Verkehr vornehmen, sollen neu dem AZG unterstellt werden. Angestellte externer Firmen, welche nicht-sicherheitsrelevante Gleisbautätigkeiten vornehmen, bleiben dem Arbeitsgesetz unterstellt.

• Für Jugendliche unter 18 Jahren, welche im öffentlichen Verkehr tätig sind, sollen die gleichen Jugendarbeitsschutz-Bestimmungen gelten wie in den meisten übrigen Branchen.

• Die Vorschriften zu den Pausenregelungen, den Ruhesonntagen und zur Nachtarbeit sollen der veränderten Lebensweise angepasst werden. Beispielsweise sollen sie Rücksicht darauf nehmen, dass die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer heute nicht mehr zum Mittagessen nach Hause zurückkehren. Die AZG-Revision sieht hier flexible Grundsatzregelungen vor. Die Details werden auf Verordnungsebene geregelt.

In der Vernehmlassung

Die Vorschläge des Bundesrats basieren grösstenteils auf den Vorarbeiten der Eidgenössischen Arbeitszeitgesetzkommission, welche zu gleichen Teilen aus VertreterInnen der Arbeitgeber und -nehmer zusammengesetzt ist. Die Vernehmlassung zur AZG-Revision dauert bis Ende April 2014. (red)

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